BRIRI | AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BRIRI GmbH Riepenhausen Maschinenbau

Liefer- und Zahlungsbedingungen der BRIRI GmbH Riepenhausen Maschinenbau

  1. Allgemeines Die von uns aufgrund vertraglicher Vereinbarung vorgenommenen Lieferungen und Werksleistung-en gegenüber Auftraggeber, egal ob Unternehmer oder Verbraucher, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Sie gelten insbesondere für Erweiterungs-, Zusatz- oder Ergänzungsaufträge des erteilten Auftrages. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
  2. Angebote Eine Lieferung erfolgt nur unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung von BRIRI durch den Zulieferer. Der Vorbehalt der Selbstbelieferung gilt gegenüber Verbrauchern nur für den Fall, dass mit dem Zulieferer ein konkretes Deckungsgeschäft geschlossen wurde und BRIRI eine eventuelle Falsch- oder Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Dies gilt nicht wenn Verkaufs- und Einkaufsvertrag nicht kongruent sind. Werden Kostenanschläge auf Veranlassung des Auftraggebers erstellt, so ist diese Leistung vergütungspfichtig.
  3. Aufträge Für die Vereinbarungen des geschlossenen Vertrages gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Der Umfang der jeweiligen Werksleistung, die Vertragsgegenstand sind, sind vom Auftraggeber festzulegen. Soweit dies nicht möglich ist, legt BRIRI den Umfang der durchzuführenden Instandsetzungsarbeiten nach Rücksprache mit dem Auftraggeber fest. Soweit sich herausstellt, dass die Durchführung der Instandsetzungsarbeiten unwirtschaftlich ist, wird BRIRI den Auftraggeber unverzüglich hiervon verständigen, um eine definitive Entscheidung des Auftraggebers herbeizuführen. Entscheidet sich der Auftraggeber dazu, den Auftrag wegen seiner Unwirtschaftlichkeit nicht durchzuführen und kündigt Auftraggeber deshalb den Vertrag, so hat BRIRI Anspruch auf Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Arbeiten, Im übrigen Anspruch auf den weitergehenden Werklohn unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
  4. Preise und Zahlungen Alle Preise verstehen sich für Lieferung und Leistung ab Sitz BRIRI. Es gelten die jeweiligen Listenpreise zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer. Wird die Ware auf Wunsch des Auftragsgebers an einen anderen Ort als den Sitz von BRIRI versandt, sind die jeweiligen Kosten für Porto, Fracht und Verpackung zusätzlich zu zahlen. Dies gilt nicht gegenüber Verbrauchern. Scheck/Wechselzahlungen sind nur zulässig bei vorheriger Vereinbarung. Die Entgegennahme erfolgt durch BRIRI erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt. Aufrechnungen sind nur statthaft, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt anerkannt oder unbestritten ist. Ein Zurückhaltungsrecht steht darüber hinaus dem Auftraggeber nur insoweit zu, als der Grund des Zurückbehaltungsrechts auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  5. Abnahme Auftraggeber ist zur Abnahme des Kaufgegenstandes und der Werksleistung verpflichtet. Abnahmeort ist, soweit nicht die Werksleistung woanders zu erbringen ist, Sitz von BRIRI. Die Versendung der Kaufsache an einen anderen Ort als den Sitz von BRIRI erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne des HGB ist.
  6. Eigentumsvorbehalt Kaufware wird unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Für alle Forderungen von BRIRI, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie entstanden sind oder entstehen werden, wird folgender Eigentumsvorbehalt vereinbart:
    Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsbedingung von BRIRI Eigentum von BRIRI. Die gekauften Gegenstände dürfen nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußert werden. Der Eigentumserwerb des Auftraggebers an der Vorbehaltsware im Falle der Verarbeitung zu einer neuen Sache ist ausgeschlossen. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt durch den Auftraggeber für BRIRI. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht BRIRI gehörenden Waren durch den Auftraggeber steht BRIRI das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeitenden Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware, sei es, dass sie allein oder zusammen mit anderen Waren verkauft wird, werden bereits jetzt an BRIRI abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen anderen oder an mehrere Abnehmer verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung des Vorbehaltsverkäufers nur in Höhe des Wertes der jeweils gekauften Vorbehaltsware. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf gemäß vorstehenden Absatz auf BRIRI übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nicht berechtigt, insbesondere ist jede Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware untersagt.
  7. Pfandrecht – Verwertung BRIRI steht ein vertragliches Pfandrecht an allen Gegenständen des Auftraggebers zu, die mit Wissen und Wollen des Auftraggebers von BRIRI bearbeitet werden. Das Pfandrecht dient zur Sicherung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung gleich ob es sich um Forderungen, welche aus früheren Geschäften oder aus künftigen Geschäften entstanden sind oder entstehen werden. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung für einen längeren Zeitraum als zwei Monate in Verzug, so steht BRIRI das Recht zu, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung und nach Ablauf einer weiteren Wartefrist von vier Wochen die Pfandsache freihändig bestmöglich zu verwerten. Ein verbleibender Verwertungserlös (nach Abzug der Hauptforderung nebst Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes und Kosten der Verwertung) steht dem Auftraggeber zu. Im Falle der Verwertung des Pfandrechtes kann BRIRI auch einen zur Verwahrung der Pfandsache erforderlichen Geldbetrag vom Verwertungserlös abziehen und vereinnahmen.
  8. Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Lieferung von neu hergestellten Sachen und Leistungen 1 Jahr. Ist Auftraggeber Verbraucher Sinne des § 13 BGB, beträgt des Gewährleistungspflicht bei einem Verbrauchsgüterkauf neuer Sachen 2 Jahre, bei gebrauchten Sachen ebenfalls 1 Jahr. Ist Gegenstand des Vertrages eine Werksleistung, beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr, dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist. Offensichtliche Mängel sind, wenn der Auftraggeber Verbraucher ist, innerhalb 14 Tagen ab Abnahme / Ablieferung der Ware der Firma BRIRI anzuzeigen. Geschieht dies nicht, ist der Auftraggeber hinsichtlich der nicht angezeigten Mängel mit seinen Gewährleistungsrechten ausgeschlossen. Ist der Auftraggeber Unternehmer, bleibt es bei der Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung und ggf. Mängelrüge des § 377 HGB
  9. Haftung Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen; hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit oder Schäden aus der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung wesentliche Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung ist, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von BRIRI beruhen. Der Pflichtverletzung von BRIRI steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
  10. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Rechtswahl – Salvatorische Klausel Erfüllungsort ist der Sitz von BRIRI. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Kaufmann im Sinne des HGB ist. Gerichtstand ist am Sitz des für den Sitz von BRIRI örtlich und sachlich zuständigen Gerichts. Es gilt deutsches Recht. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, soll dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren, insbesondere auch nicht die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt.

Bawinkel den 01.03.2022 BRIRI GmbH Riepenhausen Maschinenbau

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